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Arbeitsrecht Familienrecht Zivilrecht

Arbeitsrecht

Probezeitvereinbarung im zweiten Ausbildungsverhältnis wirksam?

In einem kürzlich höchstrichterlich entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Wirksamkeit einer innerhalb der Probezeit erklärten Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses. Nach § 20 Satz 1 BBiG darf diese höchstens 4 Monate betragen. Die Beklagte betreibt einen speziell für Auszubildende mit Teilleistungshindernissen gegründeten „Reha-Ausbildungsbetrieb“ im Rahmen der überbetrieblichen Ausbildung. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde zunächst krankheitsbedingt außerordentlich gekündigt. Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses stellte die Beklagte jedoch der Klägerin die Möglichkeit der Fortsetzung der Ausbildung in Aussicht. Die Parteien schlossen dann erneut einen Vertrag über die Ausbildung im selben Ausbildungsberuf wie zuvor und vereinbarten von Neuem eine Probezeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einem aktuellen Urteil (BAG, Urteil vom 12.02.2015, 6 AZR 831/13) entschieden, dass eine erneute Vereinbarung einer Probezeit bei Eingehung eines rechtlich neuen Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig ist, wenn zu einem vorherigen Ausbildungsverhältnis derselben Parteien ein derart enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass es sich sachlich um ein Berufsausbildungsverhältnis handelt. In einem solchen Fall ist kein Grund ersichtlich, die wechselseitige Prüfung der wesentlichen Umstände des Ausbildungsverhältnisses ein weiteres Mal vorzunehmen und dem Ausbildenden die Möglichkeit zur entfristeten ordentlichen Kündigung ohne Kündigungsgrund einzuräumen.

Die gesetzlich vorgeschriebene Probezeit soll nämlich einerseits sicherstellen, dass der Ausbilder den Auszubildenden dahingehend überprüfen kann, ob dieser für den zu erlernenden Beruf geeignet ist und sich in das betriebliche Geschehen mit seinen Lernpflichten einordnen kann. Andererseits muss die Prüfung, ob der gewählte Beruf seinen Vorstellungen und Anlagen entspricht, auch dem Auszubildenden möglich sein. Letztlich soll die Probezeit beiden Vertragspartnern ausreichend Gelegenheit einräumen, die für das Ausbildungsverhältnis im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen.

Die Rechtsprechung des BAG (BAG, Urteil vom 16.12.2004, AZR 127/04) zieht im Übrigen eine deutliche Trennung zwischen Arbeitsverhältnis und Ausbildungsverhältnis. Nach Abschluss der Ausbildung und Eingehung eines Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber ist die Vereinbarung einer „zweiten“ Probezeit grundsätzlich zulässig. Berufsausbildung und Arbeitsleistung sind nämlich nicht gleichzusetzen.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt: sehr streitig in Rechtsprechung und Literatur ist im Übrigen, ob eine Verlängerung der Probezeit wirksam vereinbart werden kann. In einem Arbeitsverhältnis darf diese längstens für eine Dauer von 6 Monaten vereinbart werden (§ 622 Abs. 2 BGB).

Familienrecht

Wann ist Ehevertrag sittenwidrig und damit unwirksam?

Das OLG Karlsruhe (Az. 20 UF 7/14) musste sich jüngst damit auseinandersetzen, wann ein geschlossener Ehevertrag zwischen Eheleuten sittenwidrig und damit unwirksam ist. Es hat die Grenze eher weit gezogen.

Im vorliegenden Fall schlossen wenige Wochen nach der Heirat im Jahr 1993 die damals 22-jährige Büroangestellte und der 27 Jahre alte, als selbstständiger Vertriebsleiter einer Bausparkasse tätige Ehemann einen notariell beurkundeten Ehevertrag, in dem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wurde und Gütertrennung vereinbart wurde.

Auf den nachehelichen Unterhalt wurde auch für den Fall der Not verzichtet, es sei denn der Verzichtende habe Kinder zu betreuen, die noch nicht sieben Jahre alt sind. Allerdings wurde der Unterhaltsanspruch für diesen Fall erheblich begrenzt. Eine Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wurde dagegen nicht getroffen. Seit 1994 war die Ehefrau im Büro des Ehemanns als Angestellte beschäftigt. 2001 und 2004 wurden gemeinschaftliche Kinder geboren. 2007 erkrankte die Ehefrau schwer. In dieser Zeit nahm der Ehemann eine außereheliche Beziehung auf; die Eheleute trennten sich 2011. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau zwei Jahre später zugestellt.

Die Ehefrau machte nun geltend, dass der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Der Vertrag sei auf Drängen des Ehemannes zustande gekommen. Dieser habe ihr nämlich erklärt, der Vertrag diene ihrer Absicherung und der Absicherung der Selbstständigkeit des Ehemannes. Sie habe dem blind vertraut und sei über den Tisch gezogen worden. Während der Ehemann erhebliches Vermögen während der Ehezeit gebildet habe, sei dies der Ehefrau nicht möglich gewesen. Der vereinbarte Unterhaltsverzicht treffe die Ehefrau besonders hart, da sie durch die Rollenverteilung in der Ehe gehindert gewesen sei, sich im Beruf weiterzubilden und eine eigene Invaliditäts- und Altersversorgung aufzubauen. Diese Altersversorgung müsse sie nun mit ihrem Ehemann auch noch teilen, während das von ihm gebildet Vermögen einer Teilung nicht unterliege.

Der zuständige Senat des OLG Karlsruhe sah den Ehevertrag trotz erheblicher Bedenken nicht als sittenwidrig an. Zwar könne der Ehevertrag wegen der Benachteiligung der Ehefrau objektiv sittenwidrig sein, aus diesen objektiv einseitig belastenden Regelungen kann jedoch nur dann auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn sich in dem unausgewogen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten widerspiegelt. Der Abschluss eines nachteiligen Ehevertrages im blinden Vertrauen auf den anderen Ehegatten ist alleine jedoch noch keine gemäß § 138 BGB sittenwidrige Übervorteilung.

Zivilrecht

Rücktritt vom Kaufvertrag bei fehlender Verkehrstüchtigkeit eines als „TÜV neu“ verkauften Fahrzeugs

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 29.04.2015, VIII ZR 80/14) entschieden, dass die in einem Kaufvertrag enthaltene Eintragung „HU neu“ bei interessengerechter Auslegung die stillschweigende Vereinbarung beinhaltet, dass sich das verkaufte Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe in einem für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO geeigneten verkehrssicheren Zustand befindet und die Hauptuntersuchung durchgeführt ist.

Im vorliegenden Fall nimmt die Klägerin den beklagten Autohändler erfolgreich auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs in Anspruch. Zuvor hat die Klägerin bei diesem einen Gebrauchtwagen erworben. Entsprechend der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung „HU neu“ war am Tag des Fahrzeugkaufs die Hauptuntersuchung (TÜV) durchgeführt und das Fahrzeug mit einer TÜV-Plakette versehen worden. Der beklagte Autohändler hatte zuvor bemerkt, dass das Fahrzeug vordergründig rostete, ohne die Klägerin hierauf hinzuweisen oder das Fahrzeug näher zu untersuchen. Unmittelbar nach dem Kauf fuhr die Klägerin eine längere Strecke. Auf der Fahrt versagte der Motor mehrfach. Die Klägerin ließ das Fahrzeug daraufhin in einer Werkstatt untersuchen und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung, hilfsweise den Rücktritt, unter anderem wegen erheblicher, die Verkehrssicherheit beeinträchtigender Korrosionen an den Bremsleitungen.

Die auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs gerichtete Klage hatte letztlich auch vor dem Bundesgerichtshofs Erfolg. Die Vorinstanz hatte zu Recht angenommen, dass der Kaufvertrag infolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB nichtig sei. Aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens stehe fest, dass an den vorderen Bremsleitungen offensichtliche, fortgeschrittene Korrosionen vorgelegen hätten. Diesen die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Mangel habe der Beklagte auch arglistig verschwiegen. Zwar sei nicht erwiesen, dass der Autohändler positive Kenntnis oder konkrete Anhaltspunkte für eine Durchrostung der Bremsleitungen gehabt habe. Er habe aber zumindest gegen die ihm als gewerblichen Händler obliegende generelle Pflicht verstoßen, das Fahrzeug vor der Veräußerung einer sorgfältigen „Sichtprüfung“ und einer „Funktionsprüfung“ zu unterziehen. Das Unterlassen der „Sichtprüfung“, bei der die Durchrostungen erkennbar gewesen wären, rechtfertige den Arglisteinwand. Die durchgeführte Hauptuntersuchung entlaste den Beklagten nicht. Bediene sich ein Verkäufer nämlich eines Dritten zur Begutachtung des Fahrzeug, so handele dieser als Erfüllungsgehilfe (§ 278 Satz Abs. 1 BGB), sodass dessen Verschulden dem Verkäufer letztlich zuzurechnen sei. Dabei ist es im Übrigen unerheblich, ob der Verkäufer einen privaten Gutachter oder den TÜV beauftragt.